Somit sei die gemeinderätliche Regelung eben auch mit höherrangigem Recht vereinbar. Dies gelte umso mehr, als Rindviehhalter und Schafhalter unter sich jeweils nicht unterschiedlich behandelt würden, die divergierende Behandlung zwischen Rindvieh- und Schafhaltern aber gerade sachlich motiviert und begründet sei. Was die Heimweidenutzung anbetreffe, sei als Schafweide die … zugewiesen worden. Aus keinem Gesetz und noch weniger aus dem Gleichbehandlungsgebot lasse sich ein Anspruch ableiten, jeder Tierhalter müsste an jeder Weidefläche über Nutzungsrechte verfügen. Eine solche Ansicht würde auch die Betriebsabläufe beeinträchtigen.