Weiter wurde geltend gemacht (Antwort auf Beschwerdebegehren unter Ziff. 2a-c), dass die kritisierte Zuweisung der Alp-, Maiensäss- und Heimweiden anhand der Tradition in der Gemeinde zu betrachten und zu würdigen sei. Diese bewährten Gewohnheiten hätten sich letztlich in den gesetzgeberischen Lösungen niedergeschlagen. Das AWG überlasse zwar die Alpnutzung den ortsansässigen Landwirten ohne implizite Einschränkung zur Nutzung. Umgekehrt würden jedoch auch nicht alle zulässigen Nutzungsarten/Tierarten aufgezählt. Der Gemeinderat habe die Schafe von der Alpsömmerung aber selbst ausgeschlossen, indem er für sie weder eine bestimmte Alp bezeichnet