Von dieser Möglichkeit habe der Gemeinderat laut AWG also korrekt Gebrauch gemacht. Ferner richte sich das AWR nur an eine bestimmte Anzahl Ortsansässiger, nämlich Landwirte. Dieser Erlass könnte daher wie ein Quartierplan (teils individuell-konkret teils generell-abstrakt) qualifiziert werden, womit der Gemeinderat sogar gestützt auf die Gemeindeverfassung befugt gewesen wäre, entsprechende Ausführungsbestimmungen zum AWG zu erlassen (Antwort auf Beschwerdebegehren unter Ziff. 1a-b). Weiter wurde geltend gemacht (Antwort auf Beschwerdebegehren unter Ziff.