3. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Den Einwänden und Bedenken des Beschwerdeführers hielt sie darin entgegen, dass die Gemeindeverfassung keinen Vorrang gegenüber anderen Gemeindegesetzen geniesse. Hier wie dort stimme der Souverän an der Urnenabstimmung darüber ab. Das Stimmvolk könne deshalb in einer Gesetzesvorlage eine Gesetzesdelegation an den Gemeinderat vornehmen, selbst wenn diese mit der Gemeindeverfassung im Widerspruch stünde. Von dieser Möglichkeit habe der Gemeinderat laut AWG also korrekt Gebrauch gemacht.