Hätte er eine hofnahe und gute Weide zur Verfügung, könnte er seinen Tierbestand mindestens auf 15 GVE steigern. Er erleide somit durch den diskriminierenden Entscheid der Vorinstanz eine ökonomische Schädigung, was auch eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit bedeute. Staatliches Handeln müsste indes grundsätzlich wettbewerbsneutral sein. Bei fortgesetzter Ungleichbehandlung müsste er darum entsprechende Schadenersatzansprüche in Betracht ziehen. Dies gelte umso mehr, als bei der Gemeindeatzung Gross- und Kleinvieh zugelassen sei. Umso mehr dürfe eine Gleichbehandlung für Weidegebiet im Eigentum der öffentlichen Hand vorausgesetzt werden.