Selbst die Alpnutzung durch Schafe sei damals verbreitet gewesen. Die Darstellung, wonach für die Zuordnung einfach auf die örtlichen Verhältnisse hinsichtlich der ansässigen Bauernbetriebe verwiesen werden könne, stimme daher nicht. Die Ungleichbehandlung der Schafhalter gegenüber den Rindviehhaltern sei sachlich nicht gerechtfertigt. Grossvieh dürfe Alp-, Maiensäss- und Heimweiden benutzen, Kleinvieh könne indes nur von einer sehr eingeschränkten Nutzung derselben profitieren. Auch Schafhalter müssten Weiden in Hofnähe bewirtschaften können, weil keine Gründe bestünden, die dagegen sprächen. Selbst im AWR werde kein solcher Ausschluss von Schafen stipuliert.