Die Nutzungsberechtigten und die Art der Nutzung (als Alp-, Maiensäss- oder Heimweide) wären generellabstrakt festzulegen. Werde diese Regelung Privaten überlassen, wäre die öffentlich-rechtliche Kontrolle ausgeschlossen. Die Nutzung müsse daher für alle Landwirte der Gemeinde verbindlich geregelt werden. Alles Andere stünde im Widerspruch zu höherem Recht. Zudem sei Schmalvieh im Kanton heimisch gewesen, lange bevor es vom Rindvieh abgelöst worden sei. Auch vor Ort habe es 1990 mehr Schafe als Kühe gehabt und die Schafe hätten damals ca. 1/3 der Anzahl des Rindviehs ausgemacht. Selbst die Alpnutzung durch Schafe sei damals verbreitet gewesen.