Art. 5 der Kantonsverfassung [KV]), des Gleichbehandlungsgebots (Art. 8 BV) und des Verbots der Wettbewerbsverzerrung (Art. 27, 94 und 104 BV) verstossen. Im Einzelnen wurde hierzu ausgeführt, dass das AWR schon von der falschen Behörde erlassen worden sei (Gemeinderat statt Urnengemeinde) und gleich mehrfach übergeordnetes Recht (AWG; Gemeindegesetz [GG]; Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EGzZGB]) verletzte, weshalb es gar nicht anwendbar sei. Die Nutzungsberechtigten und die Art der Nutzung (als Alp-, Maiensäss- oder Heimweide) wären generellabstrakt festzulegen.