Zur gesetzeskonformen Neufassung sei das AWR im Sinne des AWG an das zuständige Organ der Vorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 1b). Zur Begründung dieser Anträge brachte der Beschwerdeführer vor, dass er als Bürger und Einwohner der betreffenden Gemeinde einen gesetzlichen Anspruch auf den Gebrauch von Heim-, Maiensäss- und Alpweiden habe, welche Nutzungsvermögen der Gemeinde darstellten. Die Vorinstanz habe mit der Verweigerung, ihm und seinen Schafen eine nähere und somit bessere Heimweide zuzuweisen, klar gegen die elementaren Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit (Art. 5 der Bundesverfassung [BV]; Art. 5 der Kantonsverfassung [