2. Dagegen erhob der Gesuchssteller am 31.08.2007 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Begehren um kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Gemeindevorstandentscheids samt des ihm zugrunde liegenden Alp- und Weidekommissionsentscheids (Antrag Ziff. 2a) und Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz mit der Anweisung, ihm angemessene Weiderechte an der Maiensässweide … in … oder an einer nicht weniger geeigneten Stelle sowie an Alpweideflächen im Verhältnis zu seinen landwirtschaftlichen Bedürfnissen einzuräumen (Ziff. 2b);