f) Mit Entscheid vom 28.06./02.07.2007 wies der Vorstand diese Beschwerde hauptsächlich mit der Begründung ab, dass die Nichtzulassung von Schafen zur Alpsömmerung der Tradition und den Gegebenheiten in der Gemeinde entspreche und mit den bestehenden Vorschriften vereinbar sei. Für Schafe gelte einzig das Gebiet … als Heim- bzw. Maiensässweide. Der kommunale Gesetzgeber dürfe dabei verschiedene Weiden nach lokalen Verhältnissen bestimmten Tierarten zuweisen;