{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2008-02-29", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_R-2007-87_2008-02-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/R_2007_87_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfdf091a6d39aba48e92f10b9e7efa77febd41e30768ca362e37106b47afb5b8a61ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfdf091a6d39aba48e92f10b9e7efa77febd41e30768ca362e37106b47afb5b8a61ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=R_2007_87", "Checksum": "aa56285a032ab6418ec53d930b9f4f45"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["R 2007 87"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 29.02.2008 R 2007 87"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 29.02.2008 R 2007 87"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Eine konkrete Zuweisung eines bestimmt abgegrenzten\nWeidestreifens für eine bestimmte Tiergattung ist indes selbstverständlich\nzulässig und möglich, sofern jene Beschränkung sachlich begründet werden\nkann, d.h. nicht willkürlich ist. Daraus folgt zwangsläufig, dass es keinen\nabsoluten Anspruch auf die Zuweisung eines bestimmten Futterplatzes als\nHeimweide geben kann, selbst wenn es für den davon unmittelbar betroffenen\nBeschwerdeführer faktisch nicht die vorteilhafteste – da z.B. betriebsnähere\nSchafweide zum Bauernhof gewünscht – aller denkbaren Lösungsvarianten\ndarstellt. Die Zuteilung aller Weiden muss mit anderen Worten lediglich vor\ndem Willkürverbot und der Wirtschaftsfreiheit standhalten, was hinsichtlich der\nexplizit für alle Schafe der Gemeinde auserkorenen Heimweide …\noffensichtlich zutrifft. In dieser Beziehung vermochte die differenzierte\nBetrachtungsweise und Gesamtwürdigung der Beschwerdegegnerin in ihrer\nVernehmlassung vollauf zu überzeugen, weshalb darauf – um unnötige\nWiederholungen zu vermeiden – verwiesen wird (Weiden für Kleinvieh in\nunwegsamem/steilem Gelände; Weiden für Grossvieh mit hohem\nBeaufsichtigungsgrad und täglicher Heimführung vorwiegend in Hofnähe und\nin eher flachem [geringere Unfall-/Sturzgefahren] sowie möglichst\nnahrungsreichen [höherer Futterbedarf] Gelände; einleuchtende\nZuteilungskriterien). Der Vollständigkeit halber sei einzig noch erwähnt, dass\nder Beschwerdeführer in Bezug auf Heimweiden gar keinen Antrag stellte, so\ndass das angerufene Gericht diesbezüglich auch nichts weiter zu entscheiden\nhat.\n\nf) Soweit der Beschwerdeführer die selbständige und interne Nutzungsregelung\nder Weidegemeinschaften durch Mehrheitsbeschluss (Art. 11 Abs. 5 AWR)\nals nicht statthaft erachtete, ist dem entgegenzuhalten, dass die mit den\nörtlichen Verhältnissen weitaus am besten vertrauten Bauern sowie\nGemeinschaftsmitglieder sehr wohl im Stande sind und daher auch befugt\nsein sollten, vernünftige Gebietseinteilungen für alle vor Ort existierenden\nNutztierarten festzulegen. An einer fairen und sachgerechten Auf- und\nZuteilung entsprechender Geländeabschnitte innerhalb der drei real\nvorhandenen Weidekategorien (d.h. Alp-, Maiensäss- und Heimweiden) durch\nSelbstbestimmung der Mehrheit der Direktbetroffenen – anstelle staatlicher\nInstitutionen - gibt es im Prinzip deshalb sicherlich auch nichts auszusetzen\noder abzuändern. Bei Einstimmigkeit der Fraktionsmitglieder dürfen gar Tiere\nder Pferdegattung zur Gemeindeatzung zugelassen werden (Art. 11 Abs. 6\nAWR). Diese Selbstbestimmungsrechte müssen vorliegend umso mehr richtig\nund zulässig sein, als sie allesamt unter der Aufsicht der Alp- und\nWeidekommission (Art. 10 Abs. 3 AWR) bzw. der Oberaufsicht des\nGemeindevorstands (Art. 2 Abs. 1 AWG) stehen. Gegen missliebige\nEntscheide der Mehrheit der Fraktionsmitglieder kann sich der einzelne\nbetroffene Landwirt somit auch rechtlich zur Wehr setzen, was den\nGrundsätzen der Rechtsstaatlichkeit, des Gleichbehandlungsgebots und des\nVerbots einer Wettbewerbsverzerrung genügend Rechnung trägt, um\ndiesbezüglich immer noch von einer verfassungskonformen Regelung der\ngenauen Zuständigkeiten, Einteilungskompetenzen und\nOrganisationsstrukturen vor Ort ausgehen zu können. Nebenbei sei dazu\nbloss noch vermerkt, dass sich der Beschwerdeführer über die Pferdehaltung\nauf … beklagte, obwohl er als Nutzungsberechtigter die Möglichkeit gehabt\nhätte, sich dagegen laut Art. 11 Abs. 6 AWR zu wehren. Da dafür die\nEinstimmigkeit der Fraktionsmitglieder nötig war, hätte er als Einzelmitglied\nallein schon jenen Entscheid mit Erfolg verhindern können.\n\ng) Zusammengefasst ergibt sich, dass auf die Anträge in Ziff. 1 a-b) der\nBeschwerde nicht einzutreten ist, während die Anträge in Ziff. 2 a und b) im\nSinne der Erwägungen gutgeheissen werden und die Sache zur erneuten\nPrüfung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, was\nin der Hauptsache zur Gutheissung der Beschwerde und im Resultat zur\nAufhebung des angefochtenen Entscheids der Gemeinde führt.\n\n2. a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die aufgelaufenen\nGerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG vorwiegend der in der\nHauptsache unterliegenden Vorinstanz (zu 5/6) und lediglich zu einem\ngeringen Anteil dem Beschwerdeführer (zu 1/6) aufzuerlegen.\n\nb) Zur aussergerichtlichen Entschädigung an den obsiegenden\nBeschwerdeführer gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG kann grundsätzlich auf die\neingereichte Honorarnote vom 27. November 2007 des beauftragten Anwalts\nverwiesen werden, wobei für das Beschwerdeverfahren vor\nVerwaltungsgericht aber erst die anwaltlichen Aktivitäten ab dem 6. Juli 2007\nberücksichtigt werden können, was noch zu einer entsprechenden Reduktion\nder besagten Honorarnote auf letztendlich Fr. 7'048.70 (26 ½ Std. à Fr. 240.-\n-/Std. = Fr. 6'360.--; plus 3% Spesen [Fr. 190.80]; plus 7.6% MWST [Fr.\n497.90]; ergibt zusammen Fr. 7'048.70) führt.\n\n"}