{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2008-02-29", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_R-2007-87_2008-02-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/R_2007_87_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfdf091a6d39aba48e92f10b9e7efa77febd41e30768ca362e37106b47afb5b8a61ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfdf091a6d39aba48e92f10b9e7efa77febd41e30768ca362e37106b47afb5b8a61ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=R_2007_87", "Checksum": "aa56285a032ab6418ec53d930b9f4f45"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["R 2007 87"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 29.02.2008 R 2007 87"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 29.02.2008 R 2007 87"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Dem ist hier\nentgegenzuhalten, dass diese Anträge im Beschwerdeverfahren vor dem\nGemeindevorstand noch nicht gestellt wurden und somit im Verfahren vor\nVerwaltungsgericht offensichtlich neu sind. Derartige Anträge waren ebenso\nwenig Inhalt oder Gegenstand der Gesuche vom April 2005 bzw. März 2006,\nwomit bereits hinreichend erstellt ist, dass es sich dabei um einen Verstoss\ngegen das Ausdehnungsverbot der ursprünglichen Begehren laut Art. 51 Abs.\n2 VRG (BR 370.100) gehandelt hat, weshalb im konkreten Fall auf die Anträge\nunter Ziffer 1 der Beschwerde zum voraus nicht eingetreten werden kann.\nAusserdem hätte eine (Verfassungs-)Beschwerde gegen das AWR innert 30\nTagen seit Inkrafttreten des VRG [neu ab 01.01.2007] erhoben werden\nmüssen, also spätestens bis Ende Januar 2007 (vgl. Art. 60 i.V.m. Art. 85 Abs.\n3 VRG). Auf die Anträge unter Ziff. 1 hätte demnach auch infolge verspäteter\nGeltendmachung nicht eingetreten werden können.\n\nd) Materiell geht es hier hauptsächlich um die (erweiterte und abgeänderte)\nNutzung der bisherigen Heim-/Maiensäss- und Alpweiden zur Bestossung mit\nSchafen, wobei die Gemeinde ausdrücklich zwischen jenen drei Kategorien -\nmit jeweils unterschiedlicher Höhenlage und ganz verschiedenartigen\nNahrungsangeboten für die Nutztiere der einheimischen Landwirte –und dem\ngenauen Benutzerkreis derselben bewusst unterscheiden wollte (Art. 3, 10/11\nAWR). Nach Art. 30 f. GG dient das Nutzungsvermögen der Gemeinde nach\nMassgabe der örtlichen Verhältnisse unter anderem der\nWeidebewirtschaftung durch die Landwirtschaftsbetriebe. Für die Nutzung\nvon Weiderechten ist die Zahl der Tiere massgebend, die der\nNutzungsberechtigte (mit dem auf Gemeindegebiet geernteten Futter)\ndurchgewintert hat. Die Vorinstanz hat diese kantonale Bestimmung für die\nGemeindealpen, die Heim- und Maiensässweiden übernommen und die Alpund Weideeinteilung sowie die Nutzungsberechtigung samt der\nNutzungsarten von Alpen und Weiden zur Regelung an den Gemeinderat\ndelegiert, welcher seinerseits zwecks einheitlicher Rechtsanwendung das\nAWR erliess. Grundsätzlich gilt es dazu festzuhalten, dass die Schafhaltung\nim Kanton Graubünden im Allgemeinen als auch in der besagten Gemeinde\nim Besonderen nichts Ungewöhnliches darstellt. Diese Tatsache wird im\n„Situationsbericht Alpwirtschaft des LBBZ Plantahof vom Juni 2007“ bzw. der\nGemeindechronik über die Landwirtschaft von 1993 (S. 288 ff.) noch\nausdrücklich bestätigt. Es ist für das Gericht deshalb auch nicht\nnachvollziehbar, weshalb nicht jeder landwirtschaftliche Bauernbetrieb mit\nKleintierhaltung im Grundsatz das Recht haben sollte, mit seinen Schafen\noder auch Ziegen die Alpen und (Maiensäss-)Weiden ebenso – gleich wie die\nHalter von Grossvieh - nutzen zu können, und zwar nach der Zahl der Tiere,\ndie er mit dem auf Gemeindegebiet geernteten Futter durchgewintert hat. Die\nArgumentation der Gemeinde, wonach auf den Alpen – vor allem wegen des\ndaraus fliessenden Mehraufwands (Einzäunungen usw.) – prinzipiell keine\nWeiden für Schafe zur Verfügung stünden, ist deshalb nicht haltbar. Dasselbe\ngilt auch für die Maiensässweiden, sofern davon ausgegangen wird, dass Art.\n11 Abs. 2 lit. b AWR die Nutzung durch Kleinvieh ebenfalls ausschliessen\nwürde. Jene zwei Bestimmungen bzw. Interpretationen des AWR erweisen\nsich demnach klarerweise als rechtswidrig und sind daher schon von Amtes\nwegen nicht anwendbar (generelles Verbot der Alp- und\nMaiensässbestossung durch Kleinvieh [inkl. Schafen] ist willkürlich). Der\nBeschwerdeführer hat nach dem Gesagten Anspruch auf die Zuteilung von\nWeiderechten an Maiensäss- und Alpweiden zur Bestossung mit Schafen\nnach der Anzahl der Tiere, die er mit auf Gemeindegebiet geerntetem Futter\ndurchgewintert hat. Eine lokal exakt spezifizierte Berechtigung zur Mitnutzung\nder Maiensässweide … besteht – aus den gleichen Gründen wie sie\nnachfolgend für die Heimweiden genannt werden - aber nicht.\n\n"}