{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2008-02-29", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_R-2007-87_2008-02-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/R_2007_87_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfdf091a6d39aba48e92f10b9e7efa77febd41e30768ca362e37106b47afb5b8a61ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfdf091a6d39aba48e92f10b9e7efa77febd41e30768ca362e37106b47afb5b8a61ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=R_2007_87", "Checksum": "aa56285a032ab6418ec53d930b9f4f45"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["R 2007 87"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 29.02.2008 R 2007 87"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 29.02.2008 R 2007 87"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Er entscheidet dabei unter anderem über\nden Erlass und die Änderung von Verordnungen und Reglementen, die nicht\nallgemein verbindlich sind (Abs. 3 lit. c). Gemäss Art. 15 des seit 26.09.2004\n(genehmigt durch Urnenabstimmung) geltenden Alp- und Weidegesetzes\n(AWG; 801) derselben Gemeinde erlässt der Gemeinderat – nach Anhören\nder Alp- und Weidekommission durch den Gemeindevorstand auf dessen\nAntrag – die nötigen Ausführungsbestimmungen in einem Alp- und\nWeidereglement (AWR; 801.1), insbesondere über die Aufgaben der Alp- und\nWeidekommission, die Aufgaben und Kompetenzen der Alpbestösser und der\nausführenden Organe nach Art. 2 AWR, die Alpeinteilung und die Alpgrenzen,\ndie Weideeinteilung und die Weidegrenzen, deren Nutzungsberechtigungen\nsowie die Art der Nutzung der Alp-, Heim- und Maiensässweiden im Detail.\nLaut Art. 3 Abs. 1 AWR richtet sich das Nutzungsrecht der Alpen und\nAlpweiden nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes des Kantons\nGraubünden (GG; BR 175.050). Dasselbe statuiert Art. 10 Abs. 1 AWR für die\nBerechtigung der Weidenutzung, wobei jeder Landwirt nur die Weide\nbenützen darf, die seiner Weidefraktion zugeteilt ist (Abs. 2). Die Alp- und\nWeidekommission entscheidet darüber (Abs. 3). Gestützt darauf wurden die\nWeiden in Art. 11 Abs. 2 AWR in zwei Nutzungskategorien eingeteilt: a)\nHeimweiden und b) Maiensässweiden. Als Heimweide für Schafe sollte dabei\nfür alle Fraktionen das Teilgebiet …, als Heimweide für Ziegen sollten für alle\nFraktionen … und … sowie für das Grossvieh die Weiden … genutzt werden.\nDie Maiensässweiden sollten sodann dem Grossvieh vorbehalten bleiben,\nwobei in Art. 11 Abs. 5 AWR noch die Möglichkeit vorgesehen wurde, dass\ndie (bestehenden) Gemeinschaftsweiden durch Mehrheitsbeschluss der\nWeidegemeinschaften aufgeteilt (und somit selbst abgeändert) werden\nkönnten.\n\nb) Im Lichte dieser gesetzlichen Vorgaben gilt es vorweg grundsätzlich die\nformelle Frage nach dem Verhältnis zwischen der Gemeindeverfassung (Art.\n37 GV) und den übrigen Gemeindegesetzen (hier z.B. Art. 15 AWG) zu klären.\nFestzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass diese und jene jeweils im\nselben Verfahren erlassen werden. Die Gemeindeverfassung muss dabei\nallerdings darüber hinaus noch von der Regierung genehmigt werden (Art. 96\nAbs. 1 GG). Nach ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts hat die\nGenehmigung von Gemeindeverfassungen deklaratorische, aber keine\nkonstitutive Wirkung (PVG 2004 Nr. 2); dasselbe gilt im Übrigen auch für die\nGenehmigung von Steuererlassen (Art. 42 GG) und von Statuten der\nBürgergemeinden (Art. 77 Abs. 4 GG). Im Gegensatz zu den erwähnten\nBestimmungen des GG schreibt Art. 49 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes\nfür den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) für kommunale Baugesetze\nund Pläne der Grundordnung indes ausdrücklich vor, dass diese erst mit der\nGenehmigung durch die Regierung in Kraft treten. Wegen dieses zusätzlichen\nFormerfordernisses könnte man Erlassen mit konstitutivem\nGenehmigungsvorbehalt – im Sinne einer erhöhten Legitimität - daher einen\ngewissen Vorrang gegenüber anderen Erlassen einräumen. Die Tatsache,\ndass die Genehmigung von Gemeindeverfassungen durch die Regierung\nbloss deklaratorisch wirkt, verleiht diesen Erlassen aber gerade keine erhöhte\nLegitimität gegenüber anderen Gemeindegesetzen. Das AWG vom Sept.\n2004 durfte demnach in Art. 15 auf jeden Fall auch die Verabschiedung des\nzugehörigen Ausführungsreglements (AWR) an den Gemeinderat delegieren;\ndiese speziellere Norm geht Art. 37 Abs. 3 lit. c GV vor. Andere Gründe, die\neine Delegation der Erlassbefugnis des AWR an den Gemeinderat als\nrechtswidrig oder staatspolitisch bedenklich hätten erscheinen lassen, wurden\nsodann vom Beschwerdeführer zu Recht nicht angeführt.\n\n"}