{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2008-02-29", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_R-2007-87_2008-02-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/R_2007_87_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfdf091a6d39aba48e92f10b9e7efa77febd41e30768ca362e37106b47afb5b8a61ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfdf091a6d39aba48e92f10b9e7efa77febd41e30768ca362e37106b47afb5b8a61ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=R_2007_87", "Checksum": "aa56285a032ab6418ec53d930b9f4f45"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["R 2007 87"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 29.02.2008 R 2007 87"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 29.02.2008 R 2007 87"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Von dieser Möglichkeit habe\nder Gemeinderat laut AWG also korrekt Gebrauch gemacht. Ferner richte sich\ndas AWR nur an eine bestimmte Anzahl Ortsansässiger, nämlich Landwirte.\nDieser Erlass könnte daher wie ein Quartierplan (teils individuell-konkret teils\ngenerell-abstrakt) qualifiziert werden, womit der Gemeinderat sogar gestützt\nauf die Gemeindeverfassung befugt gewesen wäre, entsprechende\nAusführungsbestimmungen zum AWG zu erlassen (Antwort auf\nBeschwerdebegehren unter Ziff. 1a-b). Weiter wurde geltend gemacht\n(Antwort auf Beschwerdebegehren unter Ziff. 2a-c), dass die kritisierte\nZuweisung der Alp-, Maiensäss- und Heimweiden anhand der Tradition in der\nGemeinde zu betrachten und zu würdigen sei. Diese bewährten\nGewohnheiten hätten sich letztlich in den gesetzgeberischen Lösungen\nniedergeschlagen. Das AWG überlasse zwar die Alpnutzung den\nortsansässigen Landwirten ohne implizite Einschränkung zur Nutzung.\nUmgekehrt würden jedoch auch nicht alle zulässigen Nutzungsarten/Tierarten\naufgezählt. Der Gemeinderat habe die Schafe von der Alpsömmerung aber\nselbst ausgeschlossen, indem er für sie weder eine bestimmte Alp bezeichnet\nhabe, noch sie, im Unterschied zum Rindvieh, namentlich erwähnt habe. Dies\nsei damit erklärbar, dass auch vor 2004 seit mehreren Jahren keine Schafe\nmehr auf den Alpen gesömmert worden seien und überdies das Problem\nallgemein bekannt sei, dass von Schafen beweidete Flächen vom Rindvieh\nhiernach nur mehr ungern angenommen würden. Ein weiterer Grund dafür\nkönnte der Mehraufwand für Zaunarbeiten und dergleichen gewesen sein.\nWeder kommunales noch kantonales Recht erteile einen Anspruch auf die\nNutzung der Weiden mit einer bestimmten Tierart. Somit sei die\ngemeinderätliche Regelung eben auch mit höherrangigem Recht vereinbar.\nDies gelte umso mehr, als Rindviehhalter und Schafhalter unter sich jeweils\nnicht unterschiedlich behandelt würden, die divergierende Behandlung\nzwischen Rindvieh- und Schafhaltern aber gerade sachlich motiviert und\nbegründet sei. Was die Heimweidenutzung anbetreffe, sei als Schafweide die\n… zugewiesen worden. Aus keinem Gesetz und noch weniger aus dem\nGleichbehandlungsgebot lasse sich ein Anspruch ableiten, jeder Tierhalter\nmüsste an jeder Weidefläche über Nutzungsrechte verfügen. Eine solche\nAnsicht würde auch die Betriebsabläufe beeinträchtigen. Die Weiden würden\ndaher vom Gemeinderat in Beachtung der örtlichen Verhältnisse, d.h. nach\nTierart und Lage der Betriebsstätte zugewiesen. Kleinvieh werde dabei eher\nin unwegsame steile Weiden verwiesen, während Vieh mit hohem\nBeaufsichtigungsgrad oder täglicher Nachhauseführung eher betriebsnahe\nWeiden zugeteilt werde. Für die Ziegen seien dazu die Weiden …, für die\nSchafe … und für das Rindvieh die hofnahen Weiden bestimmt worden, was\neiner langen Übung entspringe und sich bewährt habe. Die Kompetenz zur\nWeideeinteilung stehe den Weidebenutzern selbst zu. Die Nutzer gelangten\nin die Position eines untergeordneten Organs, dessen Entscheide\nzustimmungsbedüftig seien oder einem Rechtsmittel unterlägen. Die\nEntscheidbefugnis berühre untergeordnete Probleme, die zu lösen die\nDirektbetroffenen am unbürokratischsten in der Lage seien. Schon\nverfahrensökonomische Gründe sprächen für eine solche\nKompetenzdelegation, da die Nutzer der Sache am nächsten stünden und am\nbesten über Zeitbeschränkungen, die Zulassung anderer Tierarten und über\nkonkrete Vorschläge betreffend Weideverbesserungen oder veränderter\nZuteilungen befinden könnten. Diese Organisationsform entspreche\njahrhundertealter Praxis in der Gemeinde. Es verhalte sich ähnlich wie in\nanderen Rechtsgebieten, wo auch untergeordnete Entscheide an Private\ndelegiert würden (z.B. Betreiber Elektrizitätskraftwerke; niedrige\nPolizeiaufgaben an Private). Aus diesen Gründen gebe es am angefochtenen\nEntscheid nichts auszusetzen.\n\n4. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels wurde den Parteien nochmals\ndie Gelegenheit geboten, sich zur Sache zu äussern, wovon der\nBeschwerdeführer mit Replik vom 29.10.2007 – unter Wiederholung und\nBekräftigung der früheren Anträge sowie Argumente in seiner Beschwerde -\nGebrauch machte, während die Vorinstanz mit Schreiben vom 21.11.2007 –\nunter Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid samt\nVernehmlassung – den Verzicht auf die Einreichung einer Duplik erklärte.\n\n"}