{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2008-02-29", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_R-2007-87_2008-02-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/R_2007_87_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfdf091a6d39aba48e92f10b9e7efa77febd41e30768ca362e37106b47afb5b8a61ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfdf091a6d39aba48e92f10b9e7efa77febd41e30768ca362e37106b47afb5b8a61ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=R_2007_87", "Checksum": "aa56285a032ab6418ec53d930b9f4f45"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["R 2007 87"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 29.02.2008 R 2007 87"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 29.02.2008 R 2007 87"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Dagegen erhob der Gesuchssteller am 31.08.2007 frist- und formgerecht\nBeschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den\nBegehren um kostenfällige Aufhebung des angefochtenen\nGemeindevorstandentscheids samt des ihm zugrunde liegenden Alp- und\nWeidekommissionsentscheids (Antrag Ziff. 2a) und Rückweisung der\nAngelegenheit an die Vorinstanz mit der Anweisung, ihm angemessene\nWeiderechte an der Maiensässweide … in … oder an einer nicht weniger\ngeeigneten Stelle sowie an Alpweideflächen im Verhältnis zu seinen\nlandwirtschaftlichen Bedürfnissen einzuräumen (Ziff. 2b); evtl. seien ihm direkt\nvom Gericht geeignete Weiderechte zuzuweisen (Ziff. 2c). Ausserdem\nbeantragte er, dass Alp- und Weidereglement (AWR) der Gemeinde … sei\naufzuheben bzw. vorliegend nicht anzuwenden (Ziff. 1a); dies gelte\nnamentlich für jene Bestimmungen des AWR, welche eindeutig dem\nhöherrangigen Alp- und Weidegesetz (AWG) der Gemeinde widersprächen.\nZur gesetzeskonformen Neufassung sei das AWR im Sinne des AWG an das\nzuständige Organ der Vorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 1b). Zur Begründung\ndieser Anträge brachte der Beschwerdeführer vor, dass er als Bürger und\nEinwohner der betreffenden Gemeinde einen gesetzlichen Anspruch auf den\nGebrauch von Heim-, Maiensäss- und Alpweiden habe, welche\nNutzungsvermögen der Gemeinde darstellten. Die Vorinstanz habe mit der\nVerweigerung, ihm und seinen Schafen eine nähere und somit bessere\nHeimweide zuzuweisen, klar gegen die elementaren Grundsätze der\nRechtsstaatlichkeit (Art. 5 der Bundesverfassung [BV]; Art. 5 der\nKantonsverfassung [KV]), des Gleichbehandlungsgebots (Art. 8 BV) und des\nVerbots der Wettbewerbsverzerrung (Art. 27, 94 und 104 BV) verstossen. Im\nEinzelnen wurde hierzu ausgeführt, dass das AWR schon von der falschen\nBehörde erlassen worden sei (Gemeinderat statt Urnengemeinde) und gleich\nmehrfach übergeordnetes Recht (AWG; Gemeindegesetz [GG];\nEinführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EGzZGB])\nverletzte, weshalb es gar nicht anwendbar sei. Die Nutzungsberechtigten und\ndie Art der Nutzung (als Alp-, Maiensäss- oder Heimweide) wären generellabstrakt festzulegen. Werde diese Regelung Privaten überlassen, wäre die\nöffentlich-rechtliche Kontrolle ausgeschlossen. Die Nutzung müsse daher für\nalle Landwirte der Gemeinde verbindlich geregelt werden. Alles Andere\nstünde im Widerspruch zu höherem Recht. Zudem sei Schmalvieh im Kanton\nheimisch gewesen, lange bevor es vom Rindvieh abgelöst worden sei. Auch\nvor Ort habe es 1990 mehr Schafe als Kühe gehabt und die Schafe hätten\ndamals ca. 1/3 der Anzahl des Rindviehs ausgemacht. Selbst die Alpnutzung\ndurch Schafe sei damals verbreitet gewesen. Die Darstellung, wonach für die\nZuordnung einfach auf die örtlichen Verhältnisse hinsichtlich der ansässigen\nBauernbetriebe verwiesen werden könne, stimme daher nicht. Die\nUngleichbehandlung der Schafhalter gegenüber den Rindviehhaltern sei\nsachlich nicht gerechtfertigt. Grossvieh dürfe Alp-, Maiensäss- und\nHeimweiden benutzen, Kleinvieh könne indes nur von einer sehr\neingeschränkten Nutzung derselben profitieren. Auch Schafhalter müssten\nWeiden in Hofnähe bewirtschaften können, weil keine Gründe bestünden, die\ndagegen sprächen. Selbst im AWR werde kein solcher Ausschluss von\nSchafen stipuliert. Die geltend gemachten Organisationsprobleme\nvermöchten nicht zu überzeugen, da allfällige Einzäunungen nur mit geringem\nArbeitsaufwand verbunden wären. Von Schafen benutzte Weideflächen\nmüssten damit nicht vom Rindvieh angenommen werden, was\nerfahrungsgemäss ein Problem sein könnte. Mit der zeitlichen Befristung der\nBeweidung könnte zugleich auch die Gefahr der Übernutzung gebannt\nwerden. Bei der Böschung im Gebiet … handle es sich um eine schlechte\nWeide, die höchstens 10% der Gesamtfläche der Weide ausmache. Sie sei\nsehr ungünstig gelegen, möglicherweise gar schon im Waldgebiet. Das\nzugeteilte Schafland … stelle ebenfalls keine wirtschaftliche und vernünftige\nWeidemöglichkeit dar. Aus diesem Grund müsse er denn auch ersatzhalber\nseine Schafe auf eigenem Land weiden lassen, was für ihn bedeute, dass er\ndann weniger Futter ernten könnte. Hätte er eine hofnahe und gute Weide zur\nVerfügung, könnte er seinen Tierbestand mindestens auf 15 GVE steigern. Er\nerleide somit durch den diskriminierenden Entscheid der Vorinstanz eine\nökonomische Schädigung, was auch eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit\nbedeute. Staatliches Handeln müsste indes grundsätzlich wettbewerbsneutral\nsein. Bei fortgesetzter Ungleichbehandlung müsste er darum entsprechende\nSchadenersatzansprüche in Betracht ziehen. Dies gelte umso mehr, als bei\nder Gemeindeatzung Gross- und Kleinvieh zugelassen sei. Umso mehr dürfe\neine Gleichbehandlung für Weidegebiet im Eigentum der öffentlichen Hand\nvorausgesetzt werden.\n\n"}