{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2008-02-29", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_R-2007-87_2008-02-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/R_2007_87_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfdf091a6d39aba48e92f10b9e7efa77febd41e30768ca362e37106b47afb5b8a61ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfdf091a6d39aba48e92f10b9e7efa77febd41e30768ca362e37106b47afb5b8a61ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=R_2007_87", "Checksum": "aa56285a032ab6418ec53d930b9f4f45"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["R 2007 87"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 29.02.2008 R 2007 87"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 29.02.2008 R 2007 87"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Weiderecht | Landwirtschaft"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 04:04:37", "Checksum": "b60470f673753601f7dc79abc5fdf9ee", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 29.02.2008 R 2007 87\nRegeste:\nWeiderecht | Landwirtschaft\n\nR 07 87\n2. Kammer\n\nURTEIL\nvom 29. Februar 2008\n\nin der verwaltungsrechtlichen Streitsache\n\nbetreffend Weiderecht\n\n1. a) … ist Landwirt in der Gemeinde … und betreibt einen eigenen Bauernhof mit\neiner Agrarnutzfläche von 16.64 ha und rund 10 Grossvieheinheiten [GVE],\nvornehmlich Schafen. Im April 2005 bzw. erneut im März 2006 stellte er bei\nder örtlichen Alp- und Weidekommission ein Gesuch um Zuteilung von\nWeiderechten an der Maiensässweide … sowie einer angemessenen\nAlpweidefläche zur Bestossung mit seinen Schafen. Zur Begründung führte\ner hauptsächlich an, dass die für Schafe reservierte Heimweide … über 8\nKilometer von seinem Bauernhof entfernt liege und die Benutzung derselben\nfür ihn und die Schafe daher umständlich, zeitintensiv und auch nicht\nungefährlich sei.\n\nb) Am 15.04.2006 lehnte die Alp- und Weidekommission die Anfrage um\nZuteilung von Nutzungsrechten auf Maiensäss- und Alpweideflächen ab. Die\nSchafweide sei für alle Fraktionen einzig die Heimweide ... Durch\nMehrheitsbeschluss der Weidegemeinschaften könnten jedoch die\nGemeinschaftsweiden auch aufgeteilt werden, wobei die Lösung dafür unter\nden direkt betroffenen Landwirten gesucht werden müsste. Alpweiden für\nSchafe würde es wegen der nötigen Einzäunung keine geben.\n\nc) Im Juni 2006 und im April 2007 fanden jeweils Begehungen vor Ort statt, an\ndenen sich zwei Fraktionsmitglieder von … letztlich bereit erklärten, den\nuntersten Teil der Maiensässweide … (Böschungsgebiet) den Schafen des\nGesuchstellers zur Beweidung zu überlassen.\nd) Am 01.05.2007 wies die Alp- und Weidekommission die Gesuche ab.\n\ne) Am 29.05.2007 erhob der Gesuchssteller hiergegen beim Gemeindevorstand\nBeschwerde mit den Begehren um Aufhebung des angefochtenen\nKommissionsbeschlusses sowie Einräumung angemessener Weiderechte an\nder Maiensässweide … in … und Zuweisung einer angemessenen\nAlpweidefläche zur Bestossung mit seinen Schafen.\n\nf) Mit Entscheid vom 28.06./02.07.2007 wies der Vorstand diese Beschwerde\nhauptsächlich mit der Begründung ab, dass die Nichtzulassung von Schafen\nzur Alpsömmerung der Tradition und den Gegebenheiten in der Gemeinde\nentspreche und mit den bestehenden Vorschriften vereinbar sei. Für Schafe\ngelte einzig das Gebiet … als Heim- bzw. Maiensässweide. Der kommunale\nGesetzgeber dürfe dabei verschiedene Weiden nach lokalen Verhältnissen\nbestimmten Tierarten zuweisen; was konkret bedeute, dass dem Schmalvieh\n- zu denen auch Schafe zählten - die steilen und unwegsamen Weiden\nzugeteilt würde, während den Nutztieren mit einem hohen\nBeaufsichtigungsgrad sowie der Notwendigkeit einer täglichen Heimführung\n– wie z.B. Milchkühe und Pferde – eher betriebsnahe Weiden zugewiesen\nwürden. Diese Nutzungsordnung entspreche einer langen Übung und habe\nsich bewährt. Gegenteilige Abmachungen unter den Fraktionsmitgliedern\n(einzelnen Nutztierhaltern) seien überdies zulässig, sofern die dafür\nerforderlichen Verfahren eingehalten würden.\n\n"}