5. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Beschwerdeführers. Von der Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung an die Beschwerdegegnerinnen ist aufgrund von Art. 78 Abs. 2 VRG abzusehen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 176.-- zusammen Fr. 1'176.--