Insofern werden die bisherigen dinglichen Rechte auf dem Grundstück nicht tangiert. Würde man anders entscheiden, müsste in Zukunft jedem Nachbarn eines zur Pacht ausgeschriebenen Grundstückes ein Vorpachtrecht eingeräumt werden. Dies würde zu einer Bevorteilung derjenigen Landwirte führen, welche im Besitze grossflächiger landwirtschaftlicher Grundstücke sind, weshalb diese bessere Chancen auf Zuteilung von Pachtland hätten. Dies würde zu stossenden Ergebnissen führen. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, was zu ihrer Abweisung führt.