Selbst wenn der Beschwerdeführer die Anforderungen für die Pacht erfüllen würde, hätte er keinen Anspruch auf die Parzelle Allmend …, da die Zuteilung mittels Losen erfolgt wäre. Somit hätte er selbst bei Erfüllung der Voraussetzungen keine Garantie auf den Erhalt der Parzelle. Die Gemeinde sichert dem Beschwerdeführer die uneingeschränkte Ausübung seines Wasserbezugsrechtes zu und garantiert, dass der Quellenbereich so geschützt werde, dass die Nutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigt werde. Insofern werden die bisherigen dinglichen Rechte auf dem Grundstück nicht tangiert.