Unbestritten ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer nicht hauptberuflich als Landwirt tätig ist. Nach eigenen Angaben besitze er drei Pferde und einen eigenen landwirtschaftlichen Maschinenpark samt Heulader. Er argumentiert in seiner Beschwerde, dass mittlerweile bloss noch etwa zwei oder drei Bauern einer landwirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen würden, alle anderen würden zusätzlich noch einer anderen Erwerbstätigkeit nachgehen. Somit ist klar, dass Interessenten vorhanden sind, welche die betreffenden Kriterien erfüllen und somit im Rahmen des Pachtreglements bevorzugt werden können.