4. Die Gemeinde … lehnte das Gesuch des Beschwerdeführers um Pachtland vom 26. Februar 2007 mit der Begründung ab, dass er nicht hauptberuflich in der Landwirtschaft tätig sei und genügend Interessenten vorhanden seien, welche diese Voraussetzung erfüllen würden. Die Gemeinde hat vorliegend die Kompetenz, Kriterien zur Verpachtung ihres Eigentums festzulegen. Mit der Ausarbeitung und Genehmigung durch die Gemeindeversammlung hat sie eine rechtliche Grundlage geschaffen. Unbestritten ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer nicht hauptberuflich als Landwirt tätig ist.