3. Nach Art. 49 des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht (LPG; SR 221.213.2) kann eine Partei, welche ein schutzwürdiges Interesse hat, das Bestehen eines Pachtrechts von der zuständigen Verwaltungsbehörde feststellen lassen. Gegen diese Verfügungen kann innert 30 Tagen bei der kantonalen Beschwerdeinstanz Beschwerde geführt werden (Art. 50 LPG). Die Einwohner der Gemeinde … genehmigten am 27. April und am 5. Juli 2000 das kommunale Pachtreglement, welches die Bewirtschaftung der im Eigentum der Politischen Gemeinde und der Bürgergemeinde … stehenden Grundstücke regeln soll.