Mit Verfügung vom 26. Februar 2007 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen der Rechtsmittelbelehrung die Beschwerdemöglichkeit ans Verwaltungsgericht Graubünden eröffnet. In Würdigung der gesamten Umstände und der vorliegenden speziellen Verhältnisse ist davon auszugehen, dass die Gemeinde die Anwendung des Pachtreglements bewusst dem öffentlichen Recht unterstellt hat, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.