Die Gemeinde … hat dem kommunalen Pachtreglement an der Gemeindeversammlung vom 27. April 2000 und an der Bürgergemeindeversammlung vom 5. Juli 2000 zugestimmt, wonach sie die landwirtschaftliche Nutzung der im Eigentum der Gemeinde … stehenden Grundstücke indirekt dem öffentlichen Recht zuweisen wollte. Mit Verfügung vom 26. Februar 2007 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen der Rechtsmittelbelehrung die Beschwerdemöglichkeit ans Verwaltungsgericht Graubünden eröffnet.