b) Bei der Grundstückspacht handelt es sich grundsätzlich um privatrechtliche Vorgänge, da das Gemeinwesen als Privatrechtssubjekt auftritt. Die Gemeinde … hat dem kommunalen Pachtreglement an der Gemeindeversammlung vom 27. April 2000 und an der Bürgergemeindeversammlung vom 5. Juli 2000 zugestimmt, wonach sie die landwirtschaftliche Nutzung der im Eigentum der Gemeinde … stehenden Grundstücke indirekt dem öffentlichen Recht zuweisen wollte.