2. a) Der Schweizerischen Rechtsordnung liegt eine dualistische Konzeption zugrunde. Das Gemeinwesen ist sowohl Träger von Hoheitsrechten als auch Rechtssubjekt des Privatrechts. Ob ein Rechtsverhältnis zwischen dem Gemeinwesen und einem Privaten dem öffentlichen oder dem Zivilrecht angehört, bestimmt sich in erster Linie nach der sogenannten Subordinationstheorie. Diese geht davon aus, dass das Zivilrecht die Beziehungen zwischen gleichgeordneten Rechtssubjekten regelt, während das öffentliche Recht das Verhältnis des Bürgers zur Staatsgewalt zum Gegenstand hat.