Nebenbei sei erwähnt, dass nach Art. 6 PaR alle Pachtparzellen unter den interessierten, pachtberechtigten Betrieben verlost würden, weshalb eine fixe Zuteilung selbst bei einer Pachtberechtigung nicht hätte erfolgen können. Der Gemeindevorstand habe berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer über ein Wasserbezugsrecht verfüge und der Quellenbereich so zu schützen sei, dass dieser durch die Nutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigt werde. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.