PaR seien bei mehreren Interessenten nur diejenigen Betriebe pachtberechtigt, deren Betriebsleiter oder Betriebsleiterinnen hauptberuflich in der Landwirtschaft tätig seien. Der aus drei Pferden bestehende Betrieb des Beschwerdeführers verfüge bei weitem nicht über 0.75 Standardarbeitskraft und der Beschwerdeführer erziele sein Haupteinkommen nicht aus der Landwirtschaft, weshalb dieser nicht als hauptberuflich in der Landwirtschaft tätiger Betriebsleiter zu qualifizieren und somit nicht pachtberechtigt sei. Nebenbei sei erwähnt, dass nach Art. 6