{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2007-05-08", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_R-2007-21_2007-05-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/R_2007_21_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf525ecdaf2ab9324688a728dd9261f84e40ac2fde4b2600c562d8c4a8eed616801ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf525ecdaf2ab9324688a728dd9261f84e40ac2fde4b2600c562d8c4a8eed616801ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=R_2007_21", "Checksum": "c7d25470135f02efdf1b99746617322f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["R 2007 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 08.05.2007 R 2007 21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 08.05.2007 R 2007 21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Februar 2007 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen der\nRechtsmittelbelehrung die Beschwerdemöglichkeit ans Verwaltungsgericht\nGraubünden eröffnet. In Würdigung der gesamten Umstände und der\nvorliegenden speziellen Verhältnisse ist davon auszugehen, dass die\nGemeinde die Anwendung des Pachtreglements bewusst dem öffentlichen\nRecht unterstellt hat, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.\n\n3. Nach Art. 49 des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht (LPG;\nSR 221.213.2) kann eine Partei, welche ein schutzwürdiges Interesse hat, das\nBestehen eines Pachtrechts von der zuständigen Verwaltungsbehörde\nfeststellen lassen. Gegen diese Verfügungen kann innert 30 Tagen bei der\nkantonalen Beschwerdeinstanz Beschwerde geführt werden (Art. 50 LPG).\nDie Einwohner der Gemeinde … genehmigten am 27. April und am 5. Juli\n2000 das kommunale Pachtreglement, welches die Bewirtschaftung der im\nEigentum der Politischen Gemeinde und der Bürgergemeinde … stehenden\nGrundstücke regeln soll. Dieses Gesetz bezweckt, die genannten\nGrundstücke nachhaltig landwirtschaftlich zu nutzen und gleichzeitig die\nLandwirtschaftsbetriebe in der Gemeinde zu stärken (Art. 2 PaR). Wie Art. 4\nPaR festlegt, sind bei vorhandenen Interessenten nur Betriebe\npachtberechtigt, deren Betriebsleiter hauptberuflich in der Landwirtschaft tätig\nsind. Sind die Voraussetzungen erfüllt, können sich die potentiellen Pächter\num eine Pachtparzelle bewerben. Die Parzellen werden durch Ziehen von\nLosen unter die Berechtigten aufgeteilt (Art. 6 PaR).\n\n4. Die Gemeinde … lehnte das Gesuch des Beschwerdeführers um Pachtland\nvom 26. Februar 2007 mit der Begründung ab, dass er nicht hauptberuflich in\nder Landwirtschaft tätig sei und genügend Interessenten vorhanden seien,\nwelche diese Voraussetzung erfüllen würden.\nDie Gemeinde hat vorliegend die Kompetenz, Kriterien zur Verpachtung ihres\nEigentums festzulegen. Mit der Ausarbeitung und Genehmigung durch die\nGemeindeversammlung hat sie eine rechtliche Grundlage geschaffen.\nUnbestritten ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer nicht hauptberuflich\nals Landwirt tätig ist. Nach eigenen Angaben besitze er drei Pferde und einen\neigenen landwirtschaftlichen Maschinenpark samt Heulader. Er argumentiert\nin seiner Beschwerde, dass mittlerweile bloss noch etwa zwei oder drei\nBauern einer landwirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen würden, alle anderen\nwürden zusätzlich noch einer anderen Erwerbstätigkeit nachgehen.\nSomit ist klar, dass Interessenten vorhanden sind, welche die betreffenden\nKriterien erfüllen und somit im Rahmen des Pachtreglements bevorzugt\nwerden können. Die Bevorzugung der hauptberuflichen Landwirte stellt ein\nsachliches Kriterium dar. Diese Regelungen bezwecken eine nachhaltige\nlandwirtschaftliche Nutzung und gleichzeitig eine Stärkung der\nlandwirtschaftlichen Betriebe in der Gemeinde. Selbst wenn der\nBeschwerdeführer die Anforderungen für die Pacht erfüllen würde, hätte er\nkeinen Anspruch auf die Parzelle Allmend …, da die Zuteilung mittels Losen\nerfolgt wäre. Somit hätte er selbst bei Erfüllung der Voraussetzungen keine\nGarantie auf den Erhalt der Parzelle. Die Gemeinde sichert dem\nBeschwerdeführer die uneingeschränkte Ausübung seines\nWasserbezugsrechtes zu und garantiert, dass der Quellenbereich so\ngeschützt werde, dass die Nutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigt\nwerde. Insofern werden die bisherigen dinglichen Rechte auf dem Grundstück\nnicht tangiert.\nWürde man anders entscheiden, müsste in Zukunft jedem Nachbarn eines zur\nPacht ausgeschriebenen Grundstückes ein Vorpachtrecht eingeräumt\nwerden. Dies würde zu einer Bevorteilung derjenigen Landwirte führen,\nwelche im Besitze grossflächiger landwirtschaftlicher Grundstücke sind,\nweshalb diese bessere Chancen auf Zuteilung von Pachtland hätten. Dies\nwürde zu stossenden Ergebnissen führen.\nDie Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, was zu ihrer Abweisung\nführt.\n\n5. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des\nBeschwerdeführers. Von der Zusprechung einer aussergerichtlichen\nEntschädigung an die Beschwerdegegnerinnen ist aufgrund von Art. 78 Abs.\n2 VRG abzusehen.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Gerichtskosten, bestehend\n- aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.--\n- und den Kanzleiauslagen von Fr. 176.--\n\nzusammen Fr. 1'176.--\n\ngehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses\nEntscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu\nbezahlen.\n"}