{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2007-05-08", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_R-2007-21_2007-05-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/R_2007_21_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf525ecdaf2ab9324688a728dd9261f84e40ac2fde4b2600c562d8c4a8eed616801ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf525ecdaf2ab9324688a728dd9261f84e40ac2fde4b2600c562d8c4a8eed616801ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=R_2007_21", "Checksum": "c7d25470135f02efdf1b99746617322f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["R 2007 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 08.05.2007 R 2007 21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 08.05.2007 R 2007 21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Er begründete sein Gesuch damit, dass die\nausgeschriebene Parzelle unmittelbar an sein Grundstück grenze und er\ndiese ideal zur Beweidung mit seinen Kleinpferden benutzen könne. Zudem\nbeziehe er sein Wasser aus der Quelle auf jener Parzelle. Durch die starke\nBeweidung mit Kühen und die Überdüngung leide die Wasserfassung.\nDadurch werde das Wasser stark verschmutzt. Bei einer Pacht durch ihn\nkönnte die Wasserfassung geschont und das gefasste Wasser sichergestellt\nwerden. Zudem liege die Parzelle direkt neben dem Eingang seines Hauses,\nweshalb er ein grosses Interesse habe, dass die Parzelle sauber und gepflegt\nsei. Ein weiter entfernt wohnender Pächter habe nicht dieselben Interessen.\nEr hätte in den vergangenen Jahren die Parzelle immer wieder aufräumen\nmüssen, weil frühere Pächter dieser Pflicht nicht nachgekommen seien.\n\n2. Mit Verfügung vom 26. Februar 2007 wies die Gemeinde … das Gesuch ab.\nNach einer Prüfung der eingegangenen Pachtgesuche sei der\nGemeindevorstand gestützt auf Art. 3 und 4 des kommunalen\nPachtreglements (PaR) vom 24. April bzw. vom 5. Juli 2000 zu der\nÜberzeugung gelangt, dass seinem Gesuch nicht entsprochen werden könne.\nEs seien genügend Interessenten vorhanden, welche hauptberuflich in der\nLandwirtschaft tätig seien; er sei hingegen nur nebenberuflicher Landwirt,\nweshalb seinem Gesuch nicht entsprochen werden könne.\n3. Am 26. Februar 2007 erhob … Beschwerde beim Verwaltungsgericht\nGraubünden mit dem sinngemässen Begehren, der Entscheid der Gemeinde\n… sei aufzuheben und die Parzelle der Allmend … sei ihm zur Pacht\nzuzusprechen. Er sei seit acht Jahren in … als Landwirt tätig, bewirtschafte\n2,2 ha steiles Grasland und habe während drei Jahren 20 Schafe gehabt.\nMomentan besitze er drei Kleinpferde. Zudem verfüge er über einen eigenen\nMaschinenpark samt Heulader. In … würden, abgesehen von zwei oder drei\nAusnahmen, alle Bauern einer Erwerbstätigkeit nachgehen, weshalb diese\ngenau wie er auch nebenberufliche Landwirte seien. Somit sei er genau so\npachtberechtigt, wie die meisten andern auch. Er hätte aber das mit Abstand\nglaubhafteste Interesse an der Pacht der Parzelle …, da diese unmittelbar\nneben seinem Haus liege, er auf jener Parzelle Wasserbezugsrechte besitze\nund eine aufwändige Wasserfassung habe bauen lassen.\n\n4. In ihrer Vernehmlassung vom 23. März 2007 beantragte die Gemeinde … die\nAbweisung der Beschwerde. Das von der Gemeindeversammlung am 27.\nApril 2000 und von der Bürgerversammlung am 5. Juli 2000 verabschiedete\nPachtreglement bezwecke, die im Eigentum der Politischen Gemeinde und\nder Bürgergemeinde stehenden Grundstücke nachhaltig landwirtschaftlich zu\nnutzen und gleichzeitig die Landwirtschaftsbetriebe in der Gemeinde zu\nstärken. Gestützt auf Art. 4 PaR seien bei mehreren Interessenten nur\ndiejenigen Betriebe pachtberechtigt, deren Betriebsleiter oder\nBetriebsleiterinnen hauptberuflich in der Landwirtschaft tätig seien. Der aus\ndrei Pferden bestehende Betrieb des Beschwerdeführers verfüge bei weitem\nnicht über 0.75 Standardarbeitskraft und der Beschwerdeführer erziele sein\nHaupteinkommen nicht aus der Landwirtschaft, weshalb dieser nicht als\nhauptberuflich in der Landwirtschaft tätiger Betriebsleiter zu qualifizieren und\nsomit nicht pachtberechtigt sei. Nebenbei sei erwähnt, dass nach Art. 6 PaR\nalle Pachtparzellen unter den interessierten, pachtberechtigten Betrieben\nverlost würden, weshalb eine fixe Zuteilung selbst bei einer\nPachtberechtigung nicht hätte erfolgen können. Der Gemeindevorstand habe\nberücksichtigt, dass der Beschwerdeführer über ein Wasserbezugsrecht\nverfüge und der Quellenbereich so zu schützen sei, dass dieser durch die\nNutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigt werde.\n\nAuf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird,\nsoweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bildet der Entscheid der\nGemeinde … vom 26. Februar 2007. Vorab ist zu prüfen, ob das\nVerwaltungsgericht auf die Beschwerde einzutreten hat. Falls einzutreten ist,\ngilt es zu prüfen, ob die Gemeinde … das Gesuch des Beschwerdeführers zu\nRecht abgelehnt hat.\n\n2. a) Der Schweizerischen Rechtsordnung liegt eine dualistische Konzeption\nzugrunde. Das Gemeinwesen ist sowohl Träger von Hoheitsrechten als auch\nRechtssubjekt des Privatrechts. Ob ein Rechtsverhältnis zwischen dem\nGemeinwesen und einem Privaten dem öffentlichen oder dem Zivilrecht\nangehört, bestimmt sich in erster Linie nach der sogenannten\nSubordinationstheorie. Diese geht davon aus, dass das Zivilrecht die\nBeziehungen zwischen gleichgeordneten Rechtssubjekten regelt, während\ndas öffentliche Recht das Verhältnis des Bürgers zur Staatsgewalt zum\nGegenstand hat.\n\n"}