4 des Reglements, wonach eine Massalandparzelle nur im Einvernehmen mit den Bewerbern aufgeteilt werden kann und dies ohnehin nur möglich ist, sofern diese Anstösser sind und die Massalandanteile mit deren Stammparzellen vereinigt werden können. Erstens ist keine Vereinbarung zustande gekommen, wie die Schätzungskommission in ihrem Abschlussprotokoll vom 10. April 2006 festgehalten hat und andererseits können die Rekursgegner das Erfordernis des direkten Anstosses nicht erfüllen. Auch dieser Entscheid bedeutet eine Ermessensüberschreitung.