4. Im angefochtenen Entscheid hat die Schätzungskommission die Parzelle 600 zu 1/3 dem Rekurrenten und zu 2/3 den Rekursgegnern zugeschlagen. Dieser Entscheid widerspricht aber offensichtlich Art. 5 Abs. 2 Ziff. 4 des Reglements, wonach eine Massalandparzelle nur im Einvernehmen mit den Bewerbern aufgeteilt werden kann und dies ohnehin nur möglich ist, sofern diese Anstösser sind und die Massalandanteile mit deren Stammparzellen vereinigt werden können.