3. Gemäss eigenen Angaben der Meliorationskommission im Beschlussprotokoll vom 8. Februar 2006 erfüllt der Rekurrent als einziger Bewerber die Voraussetzungen zum Erwerb von Parzelle 600. Trotzdem wurde die genannte Parzelle den Rekursgegnern zugeschlagen, obwohl diese keine im Reglement aufgeführten Kriterien erfüllen. Die Begründung, das Betriebszentrum der Rekursgegner liege in der Nähe, figuriert nicht im Reglement, weswegen der Zuschlag eine Ermessensüberschreitung darstellte.