Das Gericht geht davon aus, dass die in Art. 5 des Reglements aufgeführten Zuteilungsgrundsätze für den Erwerb von Massaland einer Überprüfung allfälliger Verletzungen verfassungsmässiger Rechte ohne weiteres standhalten und anwendbar sind. Dies führt dazu, dass die Meliorationskommission sich bei der Veräusserung von Parzellen (u.a. Parzelle 600) an die von ihr aufgestellten Grundsätze halten musste, weil das von ihr aufgestellte Reglement den ihr zustehenden Ermessensspielraum einschränkt, indem es diesen auf die im Reglement aufgestellten Kriterien