Weiter bringen die Rekursgegner vor, die Zuteilung der Parzelle 600 an den Rekurrenten würde zu einer Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes führen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt keine Ungleichbehandlung vor, wenn sie durch den Zweck der Melioration selbst gerechtfertigt erscheint (vgl. BGE 105 Ia 324). Vorliegend wird ein Zuschlag an den Rekurrenten durch den Zweck der Melioration gedeckt. Ferner führt eine Zuteilung an die Rekursgegner zu einer Schlechterstellung des Rekurrenten und ist gestützt auf Art. 5 des Reglements nicht gerechtfertigt.