Zwar ist die Parzelle 601 vom Rekurrenten offenbar vor der Neuzuteilung erworben worden. Dies ist jedoch vorliegend nicht von Belang, da es vor allem auf das Angrenzen und nicht auf die Art des Erwerbes ankommt. Die Vermutung der Rekursgegner, der Rekurrent habe die Parzelle 601 rechtswidrig erworben um sich in eine bessere Position zu stellen, ist nach Meinung des Gerichts nicht belegt und nicht stichhaltig. Weiter bringen die Rekursgegner vor, die Zuteilung der Parzelle 600 an den Rekurrenten würde zu einer Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes führen.