Dadurch, dass der Rekurrent Anstösser der Parzelle ist, kann durch eine Zuteilung an ihn die Grenze zwischen den zwei Parzellen aufgehoben werden und eine optimale Arrondierung gemäss Art. 5 Abs. 2 Ziff. 2 des Reglements angestrebt werden. Dies führt zu einer rationellen Verwendung des Bodens in der Landwirtschaft, was gestützt auf Art. 12 des Meliorationsgesetzes des Kantons Graubünden (MelG; BR 915.100) einer der Zwecke der Melioration darstellt. Zwar ist die Parzelle 601 vom Rekurrenten offenbar vor der Neuzuteilung erworben worden.