Die Rekursgegner wenden nun ein, die im Reglement aufgeführten Voraussetzungen seien nicht sachgerecht und haben dabei insbesondere das Angrenzen an die Neuzuteilung des Interessenten im Auge. Es ist nicht ersichtlich, weswegen dieses Kriterium nicht sachgerecht sein soll. Das Ziel einer Gesamtmelioration ist es grössere, wohlgeformte Parzellen zu schaffen. Damit sollen die Mängel der Zerstückelung beseitigt werden. Dadurch, dass der Rekurrent Anstösser der Parzelle ist, kann durch eine Zuteilung an ihn die Grenze zwischen den zwei Parzellen aufgehoben werden und eine optimale Arrondierung gemäss Art. 5 Abs. 2 Ziff.