4. Im Einvernehmen mit den Bewerbern kann eine Massenlandparzelle aufgeteilt und die Teile können verschiedenen Interessenten zugeteilt werden, sofern diese Anstösser sind und die Massenlandteile mit deren Stammparzellen vereinigt werden. 5. Der Interessent hat eine grössere Minderzuteilung, gemessen absolut in Bonitierungspunkten. 6. Durch die Vergabe kann ein Servitut oder ein Recht gelöscht werden.