Kann die Meliorationskommission die Zuteilung der Massalandparzellen nach pflichtgemässem Ermessen – insbesondere unter Wahrung des Rechtsgleichheitsgebotes, des öffentlichen Interesses und des Verhältnismässigkeitsprinzips – vornehmen, kann sie selbstverständlich auch generell-abstrakte Kriterien aufstellen, nach denen sie vorgehen will. Nach Meinung des Gerichts ist sie dann aber auch daran gebunden und ein Abweichen von den im Reglement aufgestellten Kriterien würde eine Ermessensüberschreitung darstellen, weil Ermessen in einem Bereich ausgeübt würde, in dem der Rechtssatz (in casu das Reglement) kein Ermessen einräumt.