Die Zuteilungskriterien und auch der Kreis der sich interessierenden Personen werden generell-abstrakt umschrieben. Kann die Meliorationskommission die Zuteilung der Massalandparzellen nach pflichtgemässem Ermessen – insbesondere unter Wahrung des Rechtsgleichheitsgebotes, des öffentlichen Interesses und des Verhältnismässigkeitsprinzips – vornehmen, kann sie selbstverständlich auch generell-abstrakte Kriterien aufstellen, nach denen sie vorgehen will.