Verfassungsmässigkeit, hin zu überprüfen und im Fall der Rechtswidrigkeit nicht anzuwenden. Damit ist die Aussage der Rekursgegner in sich widersprüchlich, da nur generell-abstrakte Normen dem akzessorischen Prüfungsrecht unterstehen, individuell-konkrete Anordnungen können direkt auf ihre Verfassungsmässigkeit überprüft werden. Es ist nicht ersichtlich, weswegen es sich beim vorliegenden Reglement vom 8. November 2005 nicht um eine generell-abstrakte Norm handeln sollte, die die Meliorationskommission in der ihr zustehenden Kompetenz erlassen hat.