Ermessen ist ein Entscheidungsspielraum der Verwaltungsbehörden, ein Freiraum, den der Gesetzgeber den Verwaltungsbehörden gewährt. Die gesetzliche Einräumung von Ermessen führt deshalb dazu, dass Verwaltungsgerichte die Angemessenheit der von den Verwaltungsbehörden getroffenen Entscheidungen – zumindest grundsätzlich – nicht überprüfen dürfen (vgl. Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Zürich, 2002, Rz 429 f.). Daher ist es den Gerichten grundsätzlich verwehrt, die Betätigung des Ermessens durch die Verwaltungsbehörde zu überprüfen.