Die Zuteilung sei auf sachfremden Gründen erfolgt und damit willkürlich. Der Rekurrent erfülle die Voraussetzungen des Reglements und daher habe die Zuteilung nach den Regeln des Reglements an ihn zu erfolgen. Die verfügte Parzellierung widerspreche Ziel und Zweck einer Gesamtmelioration. Die Parzelle hätte nur im Einvernehmen mit den Anstössern aufgeteilt werden können. Ein Einvernehmen sei nicht erzielt worden und die Interessenten … seien nicht Anstösser der Parzelle 600. Eine Zuteilung an die Interessenten … stelle keine Optimierung der Arrondierung dar.