{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-09-12", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_R-2006-50_2006-09-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/R_2006_50_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf17fea9e70e15e106e02465670a355c2eec965b2ba84ff0c71d03a48f04b143031ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf17fea9e70e15e106e02465670a355c2eec965b2ba84ff0c71d03a48f04b143031ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=R_2006_50", "Checksum": "9830f7c852674fe7a6bd9595cdefd328"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["R 2006 50"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 12.09.2006 R 2006 50"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 12.09.2006 R 2006 50"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zuteilung von Massaland | Landwirtschaft"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 04:44:22", "Checksum": "aa2d737cb6d0c2d0ec9ddf606ae64857", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 12.09.2006 R 2006 50\nRegeste:\nZuteilung von Massaland | Landwirtschaft\n\n d) Das Gericht geht davon aus, dass die in Art. 5 des Reglements aufgeführten\nZuteilungsgrundsätze für den Erwerb von Massaland einer Überprüfung\nallfälliger Verletzungen verfassungsmässiger Rechte ohne weiteres\nstandhalten und anwendbar sind. Dies führt dazu, dass die\nMeliorationskommission sich bei der Veräusserung von Parzellen (u.a.\nParzelle 600) an die von ihr aufgestellten Grundsätze halten musste, weil das\nvon ihr aufgestellte Reglement den ihr zustehenden Ermessensspielraum\neinschränkt, indem es diesen auf die im Reglement aufgestellten Kriterien\nreduziert. Somit konnte sie keine weiteren Kriterien mehr einführen,\ninsbesondere nicht dasjenige des Selbstbewirtschafters, welches im\nReglement nicht figuriert. Dies ergibt sich deshalb, weil eine\nMeliorationsgenossenschaft, welche Massaland öffentlich zum Verkauf\nausschreibt, an die von ihr im Reglement aufgestellten Bedingungen\ngebunden ist (vgl. PVG 1975 Nr. 62). Ein gegenteiliges Vorgehen verletzt das\nPrinzip von Treu und Glauben (Art. 5 der Bundesverfassung (BV; SR 101)).\n\n3. Gemäss eigenen Angaben der Meliorationskommission im\nBeschlussprotokoll vom 8. Februar 2006 erfüllt der Rekurrent als einziger\nBewerber die Voraussetzungen zum Erwerb von Parzelle 600. Trotzdem\nwurde die genannte Parzelle den Rekursgegnern zugeschlagen, obwohl\ndiese keine im Reglement aufgeführten Kriterien erfüllen. Die Begründung,\ndas Betriebszentrum der Rekursgegner liege in der Nähe, figuriert nicht im\nReglement, weswegen der Zuschlag eine Ermessensüberschreitung\ndarstellte. Des Weiteren haben sich die Rekursgegner nicht einmal für die zur\nDiskussion stehende Parzelle interessiert.\n\n4. Im angefochtenen Entscheid hat die Schätzungskommission die Parzelle 600\nzu 1/3 dem Rekurrenten und zu 2/3 den Rekursgegnern zugeschlagen. Dieser\nEntscheid widerspricht aber offensichtlich Art. 5 Abs. 2 Ziff. 4 des Reglements,\nwonach eine Massalandparzelle nur im Einvernehmen mit den Bewerbern\naufgeteilt werden kann und dies ohnehin nur möglich ist, sofern diese\nAnstösser sind und die Massalandanteile mit deren Stammparzellen vereinigt\nwerden können. Erstens ist keine Vereinbarung zustande gekommen, wie die\nSchätzungskommission in ihrem Abschlussprotokoll vom 10. April 2006\nfestgehalten hat und andererseits können die Rekursgegner das Erfordernis\ndes direkten Anstosses nicht erfüllen. Auch dieser Entscheid bedeutet eine\nErmessensüberschreitung.\n\n5. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Entscheid der\nSchätzungskommission der Gesamtmelioration … rechtsfehlerhaft ist. Unter\nGutheissung des Rekurses ist der Entscheid aufzuheben und die Parzelle 600\ndem Rekurrenten zum Preis von Fr. 38'798.-- zuzuteilen.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Der Rekurs wird gutgeheissen. Die Parzelle 600 ist dem Rekurrenten gemäss\ndem Verzeichnis der Massalandparzellen der Gesamtmelioration … zum\nPreis von Fr. 38798.-- zuzuteilen.\n\n2. Die Gerichtskosten, bestehend\n- aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'500.-\n- und den Kanzleiauslagen von Fr. 187.--\n\nzusammen Fr. 2'687.--\ngehen zu 1/3 zulasten von … und zu 2/3 zulasten der Gemeinde … und sind\ninnert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung\ndes Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.\n\n3. … entschädigen … unter solidarischer Haftung aussergerichtlich mit Fr.\n833.35 (inkl. MWST). Die Gemeinde … entschädigt … aussergerichtlich mit\nFr. 1'666.65 (inkl. MWST).\n"}