{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-09-12", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_R-2006-50_2006-09-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/R_2006_50_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf17fea9e70e15e106e02465670a355c2eec965b2ba84ff0c71d03a48f04b143031ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf17fea9e70e15e106e02465670a355c2eec965b2ba84ff0c71d03a48f04b143031ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=R_2006_50", "Checksum": "9830f7c852674fe7a6bd9595cdefd328"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["R 2006 50"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 12.09.2006 R 2006 50"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 12.09.2006 R 2006 50"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Kammer 12.09.2006 R 2006 50\nRegeste:\nZuteilung von Massaland | Landwirtschaft\n\nb) Die Rekursgegner bringen vor, dass es sich beim Reglement, das im Hinblick\nauf die Zuteilung von Massaland erlassen wurde, nicht um eine generellabstrakte Norm handle, jedenfalls die darin enthaltenen Bestimmungen\nvorfrageweise auf ihre Verfassungsmässigkeit hin überprüft werden könnten.\nDas akzessorische Prüfungsrecht bedeutet das Recht von Gerichten und\nVerwaltungsbehörden, die von ihnen anzuwendenden generellen\nRechtssätze im Zusammenhang mit einem konkreten Rechtsanwendungsakt\nvorfrageweise auf ihre Rechtmässigkeit, einschliesslich\nVerfassungsmässigkeit, hin zu überprüfen und im Fall der Rechtswidrigkeit\nnicht anzuwenden. Damit ist die Aussage der Rekursgegner in sich\nwidersprüchlich, da nur generell-abstrakte Normen dem akzessorischen\nPrüfungsrecht unterstehen, individuell-konkrete Anordnungen können direkt\nauf ihre Verfassungsmässigkeit überprüft werden. Es ist nicht ersichtlich,\nweswegen es sich beim vorliegenden Reglement vom 8. November 2005\nnicht um eine generell-abstrakte Norm handeln sollte, die die\nMeliorationskommission in der ihr zustehenden Kompetenz erlassen hat. Die\nZuteilungskriterien und auch der Kreis der sich interessierenden Personen\nwerden generell-abstrakt umschrieben. Kann die Meliorationskommission die\nZuteilung der Massalandparzellen nach pflichtgemässem Ermessen –\ninsbesondere unter Wahrung des Rechtsgleichheitsgebotes, des öffentlichen\nInteresses und des Verhältnismässigkeitsprinzips – vornehmen, kann sie\nselbstverständlich auch generell-abstrakte Kriterien aufstellen, nach denen\nsie vorgehen will. Nach Meinung des Gerichts ist sie dann aber auch daran\ngebunden und ein Abweichen von den im Reglement aufgestellten Kriterien\nwürde eine Ermessensüberschreitung darstellen, weil Ermessen in einem\nBereich ausgeübt würde, in dem der Rechtssatz (in casu das Reglement) kein\nErmessen einräumt.\n\nc) Gemäss Art. 5 des Reglements seien folgende Kriterien in nachfolgender\nReihenfolge zu berücksichtigen:\n\n1. Die Zuteilung der Parzelle erfolgt zur Wahrung öffentlicher Interessen, bzw. zur\nErfüllung öffentlicher Aufgaben (Erwerb durch die Gemeinde).\n\n2. Durch die Vergabe einer Massenlandparzelle soll der Zweck einer optimalen\nArrondierung verfolgt werden.\n\n3. Die Massenlandparzelle grenzt an die Neuzuteilung des Interessenten.\n\n4. Im Einvernehmen mit den Bewerbern kann eine Massenlandparzelle aufgeteilt und die\nTeile können verschiedenen Interessenten zugeteilt werden, sofern diese Anstösser\nsind und die Massenlandteile mit deren Stammparzellen vereinigt werden.\n\n5. Der Interessent hat eine grössere Minderzuteilung, gemessen absolut in\nBonitierungspunkten.\n\n6. Durch die Vergabe kann ein Servitut oder ein Recht gelöscht werden.\n\nDie Rekursgegner wenden nun ein, die im Reglement aufgeführten\nVoraussetzungen seien nicht sachgerecht und haben dabei insbesondere das\nAngrenzen an die Neuzuteilung des Interessenten im Auge. Es ist nicht\nersichtlich, weswegen dieses Kriterium nicht sachgerecht sein soll. Das Ziel\neiner Gesamtmelioration ist es grössere, wohlgeformte Parzellen zu schaffen.\nDamit sollen die Mängel der Zerstückelung beseitigt werden. Dadurch, dass\nder Rekurrent Anstösser der Parzelle ist, kann durch eine Zuteilung an ihn die\nGrenze zwischen den zwei Parzellen aufgehoben werden und eine optimale\nArrondierung gemäss Art. 5 Abs. 2 Ziff. 2 des Reglements angestrebt werden.\nDies führt zu einer rationellen Verwendung des Bodens in der Landwirtschaft,\nwas gestützt auf Art. 12 des Meliorationsgesetzes des Kantons Graubünden\n(MelG; BR 915.100) einer der Zwecke der Melioration darstellt.\nZwar ist die Parzelle 601 vom Rekurrenten offenbar vor der Neuzuteilung\nerworben worden. Dies ist jedoch vorliegend nicht von Belang, da es vor allem\nauf das Angrenzen und nicht auf die Art des Erwerbes ankommt. Die\nVermutung der Rekursgegner, der Rekurrent habe die Parzelle 601\nrechtswidrig erworben um sich in eine bessere Position zu stellen, ist nach\nMeinung des Gerichts nicht belegt und nicht stichhaltig. Weiter bringen die\nRekursgegner vor, die Zuteilung der Parzelle 600 an den Rekurrenten würde\nzu einer Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes führen. Gemäss\nRechtsprechung des Bundesgerichts liegt keine Ungleichbehandlung vor,\nwenn sie durch den Zweck der Melioration selbst gerechtfertigt erscheint (vgl.\nBGE 105 Ia 324). Vorliegend wird ein Zuschlag an den Rekurrenten durch den\nZweck der Melioration gedeckt. Ferner führt eine Zuteilung an die\nRekursgegner zu einer Schlechterstellung des Rekurrenten und ist gestützt\nauf Art. 5 des Reglements nicht gerechtfertigt.\n\n"}