{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-09-12", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_R-2006-50_2006-09-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/R_2006_50_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf17fea9e70e15e106e02465670a355c2eec965b2ba84ff0c71d03a48f04b143031ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf17fea9e70e15e106e02465670a355c2eec965b2ba84ff0c71d03a48f04b143031ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=R_2006_50", "Checksum": "9830f7c852674fe7a6bd9595cdefd328"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["R 2006 50"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 12.09.2006 R 2006 50"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 12.09.2006 R 2006 50"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Dies wäre vorliegend stossend, da der Rekurrent die Parzelle\n601 erst nach der Auflage der Neuzuteilung käuflich erworben habe, wohl mit\nder Nebenabsicht, dadurch seine Position bei der Verwertung von Massaland\nverbessern zu können.\nDes Weiteren würde die Zuweisung der Parzelle 600 keine Arrondierung\nbewirken. Die Meliorationskommission habe die Interessen von … sogar\nberücksichtigt, indem sie diesem immerhin einen Drittel der Parzelle 600\nzugeteilt und damit die Bewirtschaftungsverhältnisse von … verschlechtert\nhabe. Die Interessenten … seien auf dieses Land existenziell angewiesen,\nder Rekurrent dagegen nicht; dieser sei nicht aktiver Landwirt mit eigenem\nViehbestand und lasse sein Land durch Dritte bewirtschaften.\nAm 19. Juni 2006 liessen die Meliorations- und die Schätzungskommission\nmitteilen, sie schlössen sich der Vernehmlassung an und verzichteten auf\neigene Ausführungen und beantragten die Abweisung des Rekurses.\n\n8. In der Replik vom 3. Juli 2006 liess der Rekurrent an seinen Anträgen\nfesthalten. Die Eheleute … hätten nur Interesse an den Parzellen 411, 629\nund 703, nicht aber an der Parzelle 600 angemeldet. Die Parzelle 601 habe\ner nicht mit der von den Interessenten … geltend gemachten Nebenabsicht\nerworben. Zudem sei das Reglement für die Massalandzuteilung erst im\nNovember 2005 erlassen worden, sodass der Rekurrent beim Kauf von\nParzelle 601 im April 2003 gar nicht habe wissen können, ob dies relevant\nwerden würde.\nZwar stelle das Reglement kein Gesetz im formellen Sinn dar, aber es enthalte\ngenerell-abstrakte Normen, die für die Meliorations- und\nSchätzungskommission bindende Wirkung hätten. Auch wenn die Zuteilung\nvon Massaland nach freiem Behördenermessen, entgegen dem Reglement,\nals zulässig erkannt würde, wäre der Rekurs aufgrund der allgemein\ngeltenden Rechtsgrundsätze trotzdem gutzuheissen.\n\n9. In der Duplik vom 8. August 2006 liessen die Eheleute … an ihren Begehren\nfesthalten. Der Rekurrent sei kein aktiver Landwirt. Es sei anzunehmen, dass\nihm weder die Betriebsbeiträge noch Flächen- bzw. ökologischen Beiträge\nzustehen. Der Rekurrent sei anzuhalten nähere Angaben darüber zu machen\nund das Amt für Landwirtschaft, Strukturverbesserungen und Vermessung\n(ALSV) möge dazu einen Amtsbericht erstatten.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren bildet der Entscheid der\nSchätzungskommission vom 10. April 2006. Strittig und zu entscheiden ist, ob\ndie Zuteilung der Massalandparzelle 600 zu Recht an die Rekursgegner\nerfolgt ist.\n\n2. a) Unbestritten wird die Zuteilung von Massaland gesetzlich in keinem Erlass\ngeregelt. Ebenso unbestritten ist, dass der Meliorationsgenossenschaft bei\nder Zuteilung ein erheblicher Ermessenspielraum zukommt.\nErmessen ist ein Entscheidungsspielraum der Verwaltungsbehörden, ein\nFreiraum, den der Gesetzgeber den Verwaltungsbehörden gewährt. Die\ngesetzliche Einräumung von Ermessen führt deshalb dazu, dass\nVerwaltungsgerichte die Angemessenheit der von den Verwaltungsbehörden\ngetroffenen Entscheidungen – zumindest grundsätzlich – nicht überprüfen\ndürfen (vgl. Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Zürich,\n2002, Rz 429 f.). Daher ist es den Gerichten grundsätzlich verwehrt, die\nBetätigung des Ermessens durch die Verwaltungsbehörde zu überprüfen. Vor\nallem können sie einen Entscheid einer Verwaltungsbehörde wegen blosser\nUnangemessenheit nicht aufheben. Ermessensmissbrauch,\nErmessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung sind dagegen\nqualifizierte Ermessensfehler und somit Rechtsverletzungen, die der Kontrolle\ndurch die Verwaltungsgerichte zugänglich sind. Solche Entscheide müssen\naufgehoben werden (Häfelin/Müller, Rz 473).\n\n"}