{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-09-12", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_R-2006-50_2006-09-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/R_2006_50_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf17fea9e70e15e106e02465670a355c2eec965b2ba84ff0c71d03a48f04b143031ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf17fea9e70e15e106e02465670a355c2eec965b2ba84ff0c71d03a48f04b143031ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=R_2006_50", "Checksum": "9830f7c852674fe7a6bd9595cdefd328"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["R 2006 50"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 12.09.2006 R 2006 50"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 12.09.2006 R 2006 50"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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November 2005 die Massalandparzellen\nim Beizugsgebiet der Gesamtmelioration … zum Verkauf aus. Die Unterlagen\nwurden vom 2. bis 21. Dezember 2005 zur Einsichtnahme aufgelegt und\ninnert der Auflagefrist meldete … beim Präsidenten der\nMeliorationskommission sein Interesse am Erwerb mehrerer Parzellen\nMassaland (u.a. Parzelle 600) an.\nIm April 2003 hatte … nach der Auflage der Neuzuteilung im\nMeliorationsverfahren die an Parzelle 600 angrenzende Parzelle 601 käuflich\nerworben.\n\n2. Mit Verfügung vom 10. März 2006 teilte die Kommission … mit, dass die von\nihm gewünschten Parzellen (u.a. Parzelle 600) anderen Interessenten\nveräussert würden und er gestützt auf das Reglement nicht berücksichtigt\nwerden könne.\n\n3. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2005 hatten sich auch die Eheleute …,\nwelche in … einen mittelgrossen Landwirtschaftsbetrieb führen, um den Kauf\nder Parzellen 411, …, 629, …, und 703, …, beworben. Sie hatten die Parzelle\n411 bevorzugt, eventualiter die Parzelle 703 und subeventualiter die Parzelle\n629, wobei sie bekannt gaben, nur eine dieser Parzellen kaufen zu wollen.\n4. a) Am 3. April 2006 erhob … gegen die Veräusserung von Parzelle 600 an …\nEinsprache. Der Gemeindekanzlist habe ihm gesagt, er erfülle die\nVoraussetzungen gemäss Reglement nicht lückenlos, weil er die Rechnung\nvom 27. November 2004 über Fr. 760.-- nicht bezahlt habe.\n\nb) Am 10. April 2006 lud die Schätzungskommission … zu einer\nEinigungsverhandlung ein. Die Schätzungskommission schlug die Zuweisung\nvon einem Drittel der Parzelle 600 an … vor, womit dieser nicht einverstanden\nwar.\n\n5. Die Kommission erliess am 10. April, mitgeteilt am 8. Mai 2006, einen\nEntscheid. Darin wurde festgehalten, dass … die finanziellen Verpflichtungen\ngegenüber der Gesamtmelioration erfüllt habe. Gemäss den\nZuteilungsgrundsätzen liesse sich die Zuweisung der Parzelle 600 an den\nEinsprecher auch vertreten. Jedoch könne sich die Kommission der Meinung\ndes Einsprechers nicht anschliessen, dass in diesem Fall der Zweck der\noptimalen Arrondierung verfolgt werden müsse. Vielmehr sei zu\nberücksichtigen, dass die Interessen von Landwirt …, der in unmittelbarer\nNähe sein Betriebszentrum habe und über die Neuzuteilung nur in geringer\nMehrzuteilung bedacht worden sei, höher zu gewichten seien.\n\n6. Dagegen liess der Rekurrent am 29. Mai 2006 Rekurs erheben und\nbeantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und es sei dem\nRekurrenten die ganze Parzelle 600 im Halte von 5'173 m2 zu einem Kaufpreis\nvon Fr. 38'798.-- zuzuteilen. Eventualiter sei die Sache der Vorinstanz zur\nNeubeurteilung zurückzuweisen. Dem Rekurs sei die aufschiebende Wirkung\nzu erteilen. Letzterem Antrag wurde seitens des Instruktionsrichters\nstattgegeben.\nDie Meliorationskommission sei nicht frei bei der Zuteilung von Massaland.\nDie Zuteilung sei auf sachfremden Gründen erfolgt und damit willkürlich. Der\nRekurrent erfülle die Voraussetzungen des Reglements und daher habe die\nZuteilung nach den Regeln des Reglements an ihn zu erfolgen. Die verfügte\nParzellierung widerspreche Ziel und Zweck einer Gesamtmelioration. Die\nParzelle hätte nur im Einvernehmen mit den Anstössern aufgeteilt werden\nkönnen. Ein Einvernehmen sei nicht erzielt worden und die Interessenten …\nseien nicht Anstösser der Parzelle 600.\nEine Zuteilung an die Interessenten … stelle keine Optimierung der\nArrondierung dar. Nicht von Belang sei, dass die Interessenten … bei der\nNeuzuteilung nur mit einer geringen Mehrzuteilung bedacht worden seien.\n\n"}