Aufgrund der gesetzlichen Vorschriften und der vom ALSV geübten Praxis erscheint es im Gegenteil als wenig wahrscheinlich, dass eine solche Auskunft jemals ohne Vorbehalt erteilt worden wäre. Zudem müsste sich der Rekurrent diesfalls noch die Frage gefallen lassen, weshalb er nicht schon Ende 2003 bzw. anfangs 2004 selber ein Gesuch um Revision des Normalbesatzes gemäss Art. 8 SöBV gestellt hat, was ihm als Kenner der Materie sicher zumutbar gewesen wäre und die Sachlage bereits vor der Alpsömmerung 2004 eindeutig geklärt hätte.